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§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
§ 3 Kleingarten und Gartenlaube
§ 4 Kleingartenpachtverträge
§ 5 Pachtzins
§ 6 Vertragsdauer
§ 7 Schriftform der Kündigung
§ 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
§ 9 Ordentliche Kündigung
§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen
§ 11 Kündigungsentschädigung
§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des
Kleingärtners
§ 13 Abweichende Vereinbarungen
§ 14 Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland
§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung
§ 16 Überleitungsvorschriften für bestehende Kleingärten
§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische
Gemeinnützigkeit
§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben
§ 19 Stadtstaatenklausel
§ 20 Aufhebung von Vorschriften
§ 20 a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der
Einheit Deutschlands
§ 20 b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im
Beitrittsgebiet
§ 21 Berlin-Klausel (gegenstandslos geworden)
§ 22 Inkrafttreten
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass
Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf der schriftlichen Form.
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen wird, sind nichtig.
Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung des Gesetzes auch als Gemeinde.
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Anlagen 1 - 3
Anlage 1
Auswahl von Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten an Obstgehölzen, die nicht im Kleingarten gepflanzt werden sollten:
Anlage 2
Übersicht über Pflanz- und Grenzabstände
|
Reihenentfernung
m |
Abstand in der Reihe m |
Mindestentfernung von der Grenze m |
Apfel Niederstamm bis 60 cm Viertelstamm bis 80 cm |
3,50 - 4,00 Einzelbaum |
2,50 -
3,00 |
2,00 4,00 |
Birne Niederstamm bis 60 cm Viertelsatmm bis 80 cm |
3,00 - 4,00 Einzelbaum |
3,00 -
4,00 |
2,00 4,00 |
Quitte | 3,00 - 4,00 | 2,50 - 3,00 | 2,00 |
Sauerkirsche Niederstamm bis 60 cm |
4,00 |
4,00 - 5,00 |
2,00 |
Pflaume | 3,50 - 4,00 | 3,50 - 4,00 | 3,00 |
Pfirsich/Aprikose Niederstamm |
3,50 - 4,00 |
3,00 |
3,00 |
Süßkirsche | Einzelbaum | 4,00 | |
Obstgehölze in Heckenform, schlanke Spindeln und andere kleinkronige Baumformen |
2,00 | ||
Schwarze
Johannisbeere Büsche |
2,50 | 1,50 - 2,00 | 1,25 |
Johannisbeere rot u. weiß Büsche und Stämmchen |
2,00 |
1,00 - 1,25 |
1,00 |
Stachelbeere Büsche und Stämmchen |
2,00 |
1,00 - 1,25 |
1,00 |
Himbeeren in Spalierzug | 1,50 | 0,40 - 0,50 | 0,75 |
Brombeeren in Spalierzug Rankend Aufrechtstehend |
2,00 1,50 |
2,00 1,00 |
1,00 0,75 |
Ziergehölze | 2,50 | ||
Hecken |
1,50
|
||
Komposthaufen | 0,80 |
Anlage 3
Gesetze und Verordnungen des Freistaates Thüringen
Mit diesen Auszeichnungen sollen die Vorstände der Vereine und die Vorstandsmitglieder des Verbandes für ihre besonderen Leistungen und Verdienste im Kleingartenwesen in angemessener Form gewürdigt werden.
1. Auszeichnungen
1.1. Ehrennadel des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V. in Bronze
Die Auszeichnung wird für besondere Verdienste und hohe Einsatzbereitschaft in den Vereinen und im Kreisverband verliehen.
Voraussetzungen und Bedingungen dafür sind:
- mindestens 5 Jahre als Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister,
- oder mindestens 10 Jahre als Beisitzer, Fachberater,
- seit mindestens 10 Jahren durchgeführte, besondere Aktivitäten im Verein, die nicht an eine der aufgeführten Funktionen gebunden sind.
1.2. Ehrennadel des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V. in Silber
Die Auszeichnung wird für hervorragende Leistungen oder auf Grund von besonderen nachweisbaren Leistungen zur Förderung und Unterstützung des Vereines oder Kreisverbandes verliehen.
Voraussetzungen und Bedingungen dafür sind:
- mindestens 10 Jahre als Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister,
- oder mindestens 15 Jahre als Beisitzer, Fachberater,
- seit mindestens 15 Jahren durchgeführte, besondere Aktivitäten im Verein, die nicht an eine
der aufgeführten Funktionen gebunden sind,
- Auszeichnung mit der Ehrennadel in Bronze,
- persönliche Jubiläen oder besondere Höhepunkte im Verein oder Kreisverband.
1.3. Ehrennadel des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V. in Gold
Die Auszeichnung wird für besonders hervorragende Einzelleistungen und, oder für langjähriges aktives Wirken zur Förderung und Erhaltung des Kleingartenwesens in den Vereinen und Verbänden verliehen.
Voraussetzungen und Bedingungen dafür sind:
- eine aktive 15- jährige ehrenamtliche Tätigkeit
- besonderer Einsatz im Interesse der Erhaltung und Förderung des Kleingartenwesens
- Auszeichnung mit der Ehrennadel in Silber.
Die Übergabe der Ehrennadel in Gold erfolgt vorrangig durch den Vorsitzenden des Landesverbandes, in Ausnahmefällen durch ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied.
1.4. Ehrenurkunde des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V.
und des Kreisverbandes der Kleingärtner Arnstadt-Ilmenau e.V.
Die Auszeichnung wird für besondere Vereins- und Verbandshöhepunkte bzw. einer langjährigen Unterstützung und Mitgestaltung der Verbandsarbeit an Vereine verliehen.
Mit dieser Ehrenurkunde können auch besonders aktive Mitglieder ausgezeichnet werden, wenn sie herausragende Einzelleistungen vollbracht oder langjährig eine ausgezeichnete Vereins- und Verbandsarbeit ehrenamtlich geleistet haben.
1.5. Goldene Rose des Kreisverbandes Arnstadt-Ilmenau
Für langjährige Vereins- und Verbandsarbeit im Kreisverband der Kleingärtner Arnstadt-Ilmenau.
Diese Auszeichnung muss vom Gesamtvorstand beschlossen werden und wird nur zu Jubiläen des Verbandes überreicht.
1.5.1. Ehrennadel des Kreisverbandes
Die Auszeichnung wird für hervorragende Leistungen oder auf Grund von besonderen nachweisbaren Leistungen zur Förderung und Unterstützung des Vereines oder Kreisverbandes verliehen.
Voraussetzungen und Bedingungen dafür sind:
- mindestens 10 Jahre als Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister,
- oder mindestens 15 Jahre als Beisitzer, Fachberater,
- seit mindestens 15 Jahren durchgeführte, besondere Aktivitäten im Verein, die nicht an eine der aufgeführten Funktionen gebunden sind.
Sie kann außerdem an Personen verliehen werden, die nicht dem KV angehören, aber durch ihre Tätigkeit das Kleingartenwesen des Kreisverbandes Arnstadt-Ilmenau langjährig unterstützt haben.
1.6. Ehrenmitgliedschaft des Kreisverbandes
Mitglieder von Vereinen, die mehr als 20 Jahre und über das Rentenalter hinaus in der Funktion als Vereinsvorsitzender oder als Mitglied des Kreisvorstandes tätig sind oder waren, können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.
Sie werden in das Ehrenbuch des Kreisverbandes eingetragen.
Die Ehrenmitglieder haben das Recht an den Jahreshauptversammlungen teilzunehmen.
1.7. Jubiläen der Vereine
Folgende Beträge werden an die Vereine für runde Jubiläen gezahlt:
ab 30 Jahre 100,00 €
ab 105 Jahre 150,00 € (Beschluss11/18)
2.Bestimmungen
Anträge auf Auszeichnungen sind von den Vereinen bis zum 31.01. beim Kreisverband einzureichen.
Ausnahmeregelungen sind bei besonderen Anlässen auch nach diesem Termin möglich.
Zur Antragstellung sind die in der Anlage aufgeführten Formulare zu verwenden. Die Begründung ist aussagekräftig zu formulieren.
Die Auszeichnungen 1.1. und 1.5. werden jährlich für Vereine bis 70 Mitglieder einmal, ab 71 Mitglieder zweimal zur Verfügung gestellt.
Die Auszeichnungen 1.1., 1.5. und 1.6. werden vom Verein oder Kreisvorstand beantragt und vom Kreisvorstand zur Auszeichnung bestätigt oder abgelehnt.
Die Auszeichnungen 1.2. und 1.3. werden vom Verein oder Kreisvorstand beantragt, vom Kreisvorstand befürwortet oder abgelehnt und zum Landesvorstand weitergeleitet.
Die Auszeichnung 1.4. wird vom Kreisvorstand beantragt und zum Landesverband weitergeleitet.
Alle vorgesehenen Auszeichnungen sollen in einem würdigen Rahmen erfolgen.
Sie sind vom Vorsitzenden, Stellvertretern bzw. von einem beauftragten Vorstandsmitglied des Kreisvorstandes durchzuführen.
In einer Laudatio sind die Gründe für die Auszeichnung zu nennen.
Über die vorgenommenen Auszeichnungen wird ein Nachweis beim Kreisvorstand geführt.
Der Vorstand des Kreisverbandes bzw. der Landesverband hat das Recht, Ehrungen abzuerkennen und zu entziehen, wenn der Betroffene sich seiner Ehrung unwürdig erwiesen hat. Dazu ist ein entsprechender Antrag durch den zuständigen Verein einzureichen.
Diese Ordnung wurde am 06.09.2018 vom Vorstand des Kreisverbandes beschlossen und ersetzt die Ordnung vom 24.05.2017.
Menzel
Vorsitzender
Diese Mahnordnung findet Anwendung bei Vereinen, die nach Ablauf der Zahlungsfrist
Zahlungsschuldner der Jahresrechnung sind. Sie wird ebenfalls bei Vereinen angewendet,
die wegen Zahlungsproblemen andere Zahlungstermine mit dem Kreisvorstand vereinbart haben, jedoch diese nicht einhalten. Der Versicherungsschutz ist bei der Anwendung der Mahnordnung ausgesetzt.
1. 14 Tage nach Zahlungstermin, schriftliche Zahlungserinnerung | Kosten, Porto |
2. 14 Tage nach schriftlicher Zahlungserinnerung, erste Mahnung | Kosten Pkt.1., Porto Einschreiben, Mahngebühr 1,- € |
3. 14 Tage nach erster Mahnung, zweite Mahnung | Kosten Pkt.1.-2., Porto Einschreiben, Mahngebühr 5,- € |
4. 14 Tage nach zweiter Mahnung, dritte Mahnung | Kosten Pkt.1.-3., Porto Einschreiben, Mahngebühr 10,- € |
5. 14 Tage nach dritter Mahnung, Mahnverfahren über das Amtsgericht | Kosten Pkt.1.-3., Gerichtskosten |
Diese Mahnordnung wurde in der Vorstandssitzung des Kreisverbandes am 20.10.2005 beschlossen.
für Mitglieder in einem Kleingärtnerverein
zur
Errichtung von Baulichkeiten in Kleingartenanlagen
Für die Neuerrichtung von Gartenlauben gilt der § 3 des Bundeskleingartengesetzes,
das heißt die Größe der Laube darf 24m² einschließlich überdachtem Freisitz nicht überschreiten.
Ein zweiter Baukörper ist nicht zulässig.
Der Bau einer Gartenlaube ist durch den Verein und den Kreisverband zu genehmigen.
Bauanträge sind beim Vorstand des Vereins einzureichen.
Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt. Das gleiche gilt für Um- und Anbauten.
Vergrößerungen über 24 m² hinaus sind nicht statthaft.
Auch Lauben die größer als 24 m² sind und Bestandsschutz haben, müssen beim Umbau auf 24 m² zurück gebaut werden.
Die maximale Firsthöhe der Lauben wird auf höchstens 3,5 m festgesetzt, gemessen von der maßgebenden Geländeoberfläche.
Die Dachüberstände außerhalb des überdachten Freisitzes dürfen 0,5 m nicht überschreiten.
Der Standort der Laube und die Abstände zu Wegen und Nachbargärten sind laut
Gartenordnung des Vereines einzuhalten.
Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und dem Kleingärtner auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Dauerndes Wohnen jedoch stellt eine Zweckentfremdung dar und ist daher nicht gestattet.
Gartenpartyzelte, die nicht fest mit Grund und Boden verbunden sind und ohne Bodenplatte über die Sommersaison aufgestellt werden, sind unter Berücksichtigung der Nachbarschaftsgrenzen erlaubt. Sie sind nach der Sommersaison abzubauen.
Badebecken, die transportabel und nicht fest mit Grund und Boden verbunden sind, können über die Sommersaison bis zu einer Größe von maximal 4 m² aufgestellt werden.
Feuchtbiotope und Zierteiche dürfen nur 4 m² Wasser-Oberfläche und maximal 0,70 m Wassertiefe haben.
Kleingewächshäuser können bis zu einer Größe von höchstens 12 m² Grundfläche und 2,5 m Höhe errichtet werden. Die schriftliche Zustimmung des Vereinsvorstandes ist in jedem Fall dazu einzuholen. Bei nicht kleingärtnerischer Nutzung sind sie abzubauen und zu entsorgen.
Amtsniederlegung vor Ablauf der Wahlperiode – was tun ?
Wenn Vorstandsmitglieder auf einmal ihren Posten „hinwerfen", obwohl die
Wahlperiode noch gar nicht abgelaufen ist, stellt sich die Frage, ob sie das dürfen.
Grundsätzlich kann ein Vorstandsmitglied jederzeit zurücktreten (§ 27 Abs. 3, § 671
Abs. l Bürgerliches Gesetzbuch [BGBD. Das gilt auch, wenn die Satzung von
Unbefristeten Vorstandsämtern ausgeht und auch keine Bestimmungen über den
Rücktritt vorsieht. Erlaubt die Satzung eine Amtsniederlegung nur nach einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt, so ist dennoch der Rücktritt aus wichtigem Grund gemäß § 671 Abs. 3 BGB möglich.
Die Amtsniederlegung ist eine persönliche Entscheidung des Amtsinhabers. Die
Ursachen können in der Person des Vorstandsmitgliedes begründet sein (Alter, Gesundheitszustand, familiäre Gründe und andere Anlässe); sie können aber auch im Verein liegen (Vertrauensentzug. Verweigerung der Entlastung, Zerwürfnisse im Vorstand, Entstehen eines besonderen Haftungsrisikos, dauerndes Hin einreden in
die Geschäftsführung, mangelnde Unterstützung und andere Ursachen.
Gemäß § 671 Abs. 2 BGB darf der Amtsinhaber. wenn kein wichtiger Grund vorliegt, nur so zurücktreten, dass der Verein für die Wahrnehmung des Amtes anderweitig Fürsorge treffen kann, ansonsten macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Vorstand muss also entsprechende Zeit haben, das Amt wieder zu besetzen.
Kritisch wird es jedoch, wenn vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder (Vorstand
gemäß § 26 BGB) zurücktreten und damit der Verein handlungsunfähig wird. d.h.
keinerlei wirksame Rechtsgeschäfte mehr tätigen kann (z. B. Einberufung einer Mitgliederversammlung). Das Mindeste, was der Verein dann z. B, vom zurücktretenden Vorsitzenden verlangen kann, ist, dass dieser noch eine Mitglieder Versammlung einberuft, um Neuwahlen vorzunehmen.
Wird dies verweigert (oder sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
verstorben), besteht die Möglichkeit, durch das zuständige Amtsgericht in diesem
dringenden Fall einen Notvorstand bestellen zu lassen (§ 29 BGB). Ein dringender Fall liegt immer dann vor, wenn Schaden für den Verein droht. Zum Antrag berechtigt ist
derjenige. in dessen Interesse der Vorstand funktionsfähig sein soll; das kann ein
Mitglied, der Zwischenpächter oder auch ein Gläubiger des Vereins sein.
Die für das Amt des Notvorstandes vorgesehene Person muss mit der Bestellung
einverstanden sein. Ihre Rechte und Pflichten bestehen wie bei einem gewählten Vorstand, jedoch endet das Amt, sobald der Bestellungsgrund wegfällt. (War die Bestellung nötig, um eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl einzuberufen,
so endet das Amt mit der Einberufung und Durchführung der Versammlung.) Die Eintragung vom Gericht bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen, ein Notartermin und eine Anmeldung der Eintragung sind nicht erforderlich.
Ein Vorstand kann auch geschlossen das Amt niederlegen. Jedoch muss dies jedes
Vorstandsmitglied für sich tun: ein Mehrheitsbeschluss zum Rücktritt ist nicht wirksam.
Man sollte auch darauf drängen, dass ausscheidende Vorstandsmitglieder alles,
was sie zur Ausübung ihres Amtes erhalten haben, insbesondere die Vereinsunterlagen, herausgehen. Dies kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Die Übergabe muss persönlich erfolgen und ist protokollarisch festzuhalten.
tp
Um die Rechtssicherheit der Vorstandsmitglieder der Mitgliedsverbände und -vereine
zu erhöhen und sie zu rechtlich relevanten Problemen zu schulen, veröffentlicht
die „THÜRINGER GARTENZEITUNG“ ab sofort regelmäßig Beiträge zum
Kleingarten- und Vereinsrecht.
In unserem ersten Beitrag erläutert Rechtsanwalt Karsten Duckstein wie die
Rechtsfähigkeit des Vereines gesichert werden kann und - insbesondere die
Notwendigkeit und Bedeutung des Notvorstandes.
Ein Verein braucht zwingend (§ 26 Abs. 2 BGB) für seine Tätigkeit bestimmte Personen, die im Rechtsverkehr für ihn handeln. Nach dem Gesetz werden diese Personen als Vorstand bezeichnet, wobei Vorstand im Sinne des Gesetzes immer nur die vertretungsberechtigten Personen sind. Weitere gewählte Repräsentanten des Vereines, die jedoch keine Vertretungsbefugnis haben, werden in der Literatur
häufig als so genannte Vorstandsschaft oder ähnlich bezeichnet. In der Praxis ist es jedoch möglich, dass aus den verschiedensten Gründen die vertretungsberechtigten Personen nicht mehr in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Dies kann insbesondere durch Amtsniederlegung, lang andauernde, zur Unmöglichkeit der Amtsführung führende Erkrankung, Versterben sowie Ablauf der Wahlperiode
ohne Verlängerungsklausel in der Satzung eintreten.
Tritt eine solche Situation ein, dass der oder die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder nicht mehr oder nicht mehr in ausreichender Anzahl vorhanden sind, besteht dringender Handlungsbedarf, da der Verein bzw. Verband praktisch handlungsunfähig ist. Da jedoch, wie bereits erwähnt, das Gesetz das Vorhandensein eines Vorstandes zwingend vorschreibt, besteht in solchen Fällen die Notwendigkeit und Möglichkeit über § 29 BGB einen so genannten Notvorstand durch das Amtsgericht bestellen zu lassen. Dies bedeutet in der Praxis, dass jede Person, die ein berechtigtes Interesse an der Handlungsfähigkeit des Vereines hat (das kann ein Vereinsmitglied, aber auch ein mit dem Verein in Rechtsbeziehung stehender Dritter sein) beim Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstandes beantragen kann. Der Aufgabenbereich dieses Notvorstandes wird in aller Regel begrenzt sein, zumeist erstreckt sich der Aufgabenbereich des Notvorstandes darauf, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der dann ein »ordentlicher« Vorstand gewählt werden kann. Über die Person des Notvorstandes trifft das Gesetz keine Aussagen. Praktisch wird es jedoch sein, eine Person aus dem Verein vorzuschlagen, die die Aufgaben (wie der »ordentliche« Vorstand) ehrenamtlich wahrnimmt.
Sollte sich niemand dazu bereit finden, ist es nämlich möglich, dass das Gericht einen geschäftlich Tätigen, etwa einen Berufsbetreuer oder aber einen Rechtsanwalt, als Notvorstand bestellt, was zu einer nicht unbeträchtlichen finanziellen Belastung des Vereines führen kann.
Die Kleingärtnervereine bzw. -verbände sollten also in ihrer Tätigkeit zunächst
darauf achten, dass ihre Satzungen eine Bestimmung enthalten, wonach der jeweilige
Vorstand auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt.
Enthält die Satzung keine solche Auffangregelung, kann es nämlich passieren,
dass nach Ablauf der Wahlperiode und unterbliebener bzw. fehlgeschlagener Neuwahl kein vertretungsberechtigter Vorstand mehr vorhanden ist. Auch sollten die vorstehenden Ausführungen an die betreffenden Vereins- bzw. Verbandsmitglieder appellieren, dass sich doch jederzeit ausreichend Mitglieder für die Übernahme eines Vorstandsamtes zur Verfügung stellen, um eine entgeltliche Ausführung von Vorstandsämtern zu verhindern.
RA Karsten Duckstein
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden
Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem
Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das
Vereinsregister führt. Die Voraussetzungen dafür sind:
• Fehlen mindestens eines zur wirksamen Beschlussfassung oder Vertretung
notwendigen Vorstandsmitgliedes;
• dem Verein muss durch fehlende Vertretung Schaden drohen.
ehrenamtlichen Übernahme des Notvorstandsamtes bereit erklärt.