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Bundeskleingartengesetz

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
§ 3 Kleingarten und Gartenlaube
§ 4 Kleingartenpachtverträge
§ 5 Pachtzins
§ 6 Vertragsdauer
§ 7 Schriftform der Kündigung
§ 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
§ 9 Ordentliche Kündigung
§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen
§ 11 Kündigungsentschädigung
§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners
§ 13 Abweichende Vereinbarungen
§ 14 Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland
§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung
§ 16 Überleitungsvorschriften für bestehende Kleingärten
§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben
§ 19 Stadtstaatenklausel
§ 20 Aufhebung von Vorschriften
§ 20 a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 20 b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet
§ 21 Berlin-Klausel (gegenstandslos geworden)
§ 22 Inkrafttreten

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ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen
  1. ein Kleingarten ist ein Garten, der
    1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
    2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
  2. Kein Kleingarten ist
    1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genutzt wird (Eigentümergarten).
    2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten).
    3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten).
    4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen.
    5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
  3. Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.
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§ 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass

  1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
  2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
  3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
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§ 3 Kleingarten und Gartenlaube
  1. Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
  2. Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.
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ZWEITER ABSCHNITT

Kleingartenpacht

§ 4 Kleingartenpachtverträge

  1. Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pacht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
  2. Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Pacht von Grundstücken zu dem Zweck, sie aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpacht). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.
  3. Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation zu übertragen.
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§ 5 Pachtzins
  1. Als Pachtzins darf höchstens der vierfache Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt werden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung des Pachtzinses für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst -und Gemüseanbau nicht vor, so ist der entsprechende Pachtzins in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau ist der in der Gemeinde durchschnittlich gezahlte Pachtzins.
  2. Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete Gutachterausschuss ein Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erstatten. Die für die Anzeige von Landpachtverträgen zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte über die ortsüblichen Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erteilen. Liegen anonymisierbare Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vor, sind ergänzend Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage heranzuziehen
  3. Ist der vereinbarte Pachtzins niedriger oder höher als der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Höchstpachtzins, kann die jeweilige Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich erklären, dass der Pachtzins bis zur Höhe des Höchstpachtzinses herauf- oder herabgesetzt wird.
    Aufgrund der Erklärung ist vom ersten Tage des auf die Erklärung folgenden Zahlungszeitraumes an der höhere oder niedrigere Pachtzins zu zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß oder der vorhergehenden Anpassung verlangen. Im Falle einer Erklärung des Verpächters über eine Pachtzinserhöhung ist der Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis spätestens am fünfzehnten Werktag des Zahlungszeitraums, von dem an die Pacht erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt der Pächter, so tritt eine Erhöhung des Pachtzinses nicht ein.
  4. Der Verpächter kann für von ihm geleistete Aufwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere für Bodenverbesserungen, Wege, Einfriedungen und Parkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen, soweit die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer Organisationen oder durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind und soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Die Erstattungspflicht eines Kleingärtners ist auf den Teil der ersatzfähigen Aufwendungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis zwischen seinem Kleingarten und der Kleingartenanlage entspricht; die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden der Kleingartenfläche anteilig zugerechnet. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag in Teilleistungen in Höhe des Pachtzinses zugleich mit dem Pachtzins zu entrichten.
  5. Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag einer einmalig erhobenen Abgabe in Teilleistungen, höchstens in fünf Jahresleistungen, zu entrichten.
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§ 6 Vertragsdauer

Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

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§ 7 Schriftform der Kündigung

Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf der schriftlichen Form.

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§ 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn

  1. der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder
  2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
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§ 9 Ordentliche Kündigung
  1. Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
    1. der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.
    2. die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten.
    3. der Eigentümer selbst oder einer seiner Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner auszuwählen.
    4. planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
    5. die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes erfordern, oder
    6. die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
      a. nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder
      b. für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3,veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, genannten Zwecke alsbald benötigt wird.
  1. Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
    1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August,
    2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
  1. Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.
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§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen
  1. Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
    1. der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters duldet oder
    2. dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.
  2. Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird der Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.
  3. Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein.
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§ 11 Kündigungsentschädigung
  1. Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von den Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten.
  2. Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet, wenn der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gekündigt worden ist. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt.
  3. Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis beendet und der Kleingarten geräumt ist.
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§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners
  1. Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.
  2. Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.
  3. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 569 a Abs. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Haftung und über die Anrechnung des geleisteten Mietzinses entsprechend anzuwenden.
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§ 13 Abweichende Vereinbarungen

Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen wird, sind nichtig.

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DRITTER ABSCHNITT

§ 14 Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland

  1. Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gekündigt, hat die Gemeinde geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, es sei denn, sie ist zur Erfüllung der Verpflichtung außerstande.
  2. Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder beschafft, hat der Bedarfsträger an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch genommenen kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht.
  3. Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung stehen.
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§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung
  1. An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.
  2. Die Enteignung setzt voraus, dass
    1. das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,
    2. der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und 3.dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug auf den Pachtzins als angemessen anzusehen, wenn dieser dem Pachtzins nach § 5 entspricht.
  3. Der als Entschädigung festzusetzende Pachtzins bemisst sich nach § 5.
  4. Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.
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VIERTER ABSCHNITT
Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 16 Überleitungsvorschriften für bestehende Kleingärten

  1. Kleingartenpachtverhältnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
  2. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Pachtverträge über Kleingärten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Dauerkleingärten sind, sind wie Verträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist.
  3. Stehen bei Verträgen der in Absatz 2 bezeichneten Art die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde, enden die Pachtverhältnisse mit Ablauf des 31. März 1987, wenn der Vertrag befristet und die vereinbarte Pachtzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen ist; im übrigen verbleibt es bei der vereinbarten Pachtzeit.
  4. Ist die Kleingartenanlage vor Ablauf der in Absatz 3 bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan als Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf des 31. März 1987 beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um vier Jahre; der vom Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung der Pachtzeit bis zum 31. März 1987 abgelaufene Zeitraum ist hierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden.
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§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.

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§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben
  1. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, können unverändert genutzt werden.
  2. Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.
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§ 19 Stadtstaatenklausel

Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung des Gesetzes auch als Gemeinde.

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§ 20 Aufhebung von Vorschriften
  1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
    1. Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
    2. Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-2, veröffentlichten bereinigten Fassung.
    3. Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-4, veröffentlichten bereinigten Fassung.
    4. Bestimmungen über die Förderung von Kleingärten vom 22. März 1938 (Reichsanzeiger 1938 Nr. 74), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-6.
    5. Anordnung über eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit von kleingärtnerisch bewirtschaftetem Land in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-5, veröffentlichten bereinigten Fassung.
    6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 826).
    7. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 826).
    8. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Württemberg-Hohenzollern): Verordnung des Landwirtschaftsministeriums über Kündigungsschutz von Kleingärten vom 28. Juli 1947 (Regierungsbl. S. 104), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-8.
    9. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Baden):
      Landesverordnung über die Auflockerung des Kündigungsschutzes von Kleingärten vom 19. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. 1949 S. 50), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-7.
    10. Hamburg: Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 28.
      März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 115), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 18. Februar 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 22).
    11. Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über Kündigungsschutz für
      Kleingärten und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 23. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 410), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-10.
    12. Schleswig-Holstein: Kleingartengesetz vom 3. Februar 1948
      (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 59) in der Fassung vom 5. Mai 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 148), mit Ausnahme der §§ 24 bis 26, Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3.
    13. Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinische Verfahrensordnung für Kleingartensachen vom 16. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 192), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3-1.
  2. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 5 des nach Absatz 1 Nr. 12 außer Kraft tretenden Kleingartengesetzes von Schleswig-Holstein im Grundbuch eingetragen worden sind. Für die Berichtigung des Grundbuchs werden Kosten nicht erhoben.
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§ 20 a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
  2. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
  3. Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nach Maßgabe des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
  4. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
  5. Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
  6. Der bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pachtzins kann bis zur Höhe des nach § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpachtzinses in folgenden Schritten erhöht werden:

    1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,

    2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,

    3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache

    des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau. Liegen ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, ist der entsprechende Pachtzins in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend gemachte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 können vom Pächter in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet werden.
  7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
  8. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.
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    § 20 b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet

    Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

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    § 21 Berlin-Klausel

    gegenstandslos - geworden.

    § 22 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. April 1983 in Kraft.

 

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Anlagen 1 - 3

 

Anlage 1

Auswahl von Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten an Obstgehölzen, die nicht im Kleingarten gepflanzt werden sollten:

    1. Felsenmispel (Cotoneaster)
    2. Weißdorn (Crataegus)
    3. Feuerdorn (Pyrcantha)
    4. Eberesche (Sorbus)
    5. Stranvaesie (Stranvaesia)
    6. Schlehe (Prunus spinosa)
    7. Haferschlehe (Prunus insititia)
    8. Gemeiner Bocksdorn (Lycium halimifolium)
    9. Sadebaum (Juniperus sabina)
    10. Hopfenklee (Medicago lupulina)
    11. Hahnenfußarten (Ranunculus acer)
    12. Weißklee, Inkarnatklee (Trifolium)
    13. Steinklee (Melilotus alba)

 

Anlage 2

Übersicht über Pflanz- und Grenzabstände

 
Reihenentfernung
m

Abstand in der Reihe
m

Mindestentfernung
von der Grenze
m
Apfel
Niederstamm bis 60 cm
Viertelstamm bis 80 cm

3,50 - 4,00
Einzelbaum
2,50 - 3,00
 

2,00
4,00
Birne
Niederstamm bis 60 cm
Viertelsatmm bis 80 cm

3,00 - 4,00
Einzelbaum
3,00 - 4,00
 

2,00
4,00
Quitte  3,00 - 4,00 2,50 - 3,00 2,00
Sauerkirsche
Niederstamm bis 60 cm

4,00

4,00 - 5,00

2,00
Pflaume 3,50 - 4,00 3,50 - 4,00 3,00
Pfirsich/Aprikose
Niederstamm

3,50 - 4,00

3,00

3,00
Süßkirsche Einzelbaum   4,00
Obstgehölze in Heckenform,
schlanke Spindeln und andere kleinkronige Baumformen
    2,00
Schwarze Johannisbeere
Büsche
2,50 1,50 - 2,00 1,25
Johannisbeere rot u. weiß
Büsche und Stämmchen

2,00

1,00 - 1,25

1,00
Stachelbeere
Büsche und Stämmchen

2,00

1,00 - 1,25

1,00
Himbeeren in Spalierzug 1,50 0,40 - 0,50 0,75
Brombeeren in Spalierzug
Rankend
Aufrechtstehend

2,00
1,50

2,00
1,00

1,00
0,75
Ziergehölze     2,50
Hecken    
1,50
Komposthaufen     0,80


 

 

Anlage 3

Gesetze und Verordnungen des Freistaates Thüringen

     

    1. Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz vom 31.07.1991
    2. Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994
    3. Vorläufige Zuständigkeitsverordnung zum Baugesetzbuch vom 25.03.1991
    4. Thüringer Nachbarrechtsgesetz vom 22.12.1992
    5. Thüringer Gesetz über Naturschutz- und Landschaftspflege vom 28.01.1993
    6. Thüringer Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen vom 02.03.1993 (Pflanzenabfallverordnung)
    7. Thüringer Sonderabfallverordnung vom 31.01.1992
    8. Thüringer Wassergesetz vom 10.05.1994
    9. Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 30.09.1994
    10. Thüringer Abwasserabgabegesetz vom 28.05.1993
    11. Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume vom 28.05.1981
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Auszeichnungsordnung

  

Mit diesen Auszeichnungen sollen die Vorstände der Vereine und die Vorstandsmitglieder des Verbandes für ihre besonderen Leistungen und Verdienste im Kleingartenwesen in angemessener Form gewürdigt werden.

 1. Auszeichnungen

 1.1. Ehrennadel des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V. in Bronze

 Die Auszeichnung wird für besondere Verdienste und hohe Einsatzbereitschaft in den Vereinen und im Kreisverband verliehen.

 Voraussetzungen und Bedingungen dafür sind:

 - mindestens 5 Jahre als Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister,

 - oder mindestens 10 Jahre als Beisitzer, Fachberater,

- seit mindestens 10 Jahren durchgeführte, besondere Aktivitäten im Verein, die nicht an eine der aufgeführten Funktionen gebunden sind.

1.2. Ehrennadel des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V. in Silber

 Die Auszeichnung wird für hervorragende Leistungen oder auf Grund von besonderen nachweisbaren Leistungen zur Förderung und Unterstützung des Vereines oder Kreisverbandes verliehen.             

Voraussetzungen und Bedingungen dafür sind:

- mindestens 10 Jahre als Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister,

- oder mindestens 15 Jahre als Beisitzer, Fachberater,

- seit mindestens 15 Jahren durchgeführte, besondere Aktivitäten im Verein, die nicht an eine

  der aufgeführten Funktionen gebunden sind,

- Auszeichnung mit der Ehrennadel in Bronze,

- persönliche Jubiläen oder besondere Höhepunkte im Verein oder Kreisverband.

 

1.3. Ehrennadel des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V. in Gold

Die Auszeichnung wird für besonders hervorragende Einzelleistungen und, oder für langjähriges aktives Wirken zur Förderung und Erhaltung des Kleingartenwesens in den Vereinen und Verbänden verliehen.

Voraussetzungen und Bedingungen dafür sind:

- eine aktive 15- jährige ehrenamtliche Tätigkeit

-  besonderer Einsatz im Interesse der Erhaltung und Förderung des Kleingartenwesens

-  Auszeichnung mit der Ehrennadel in Silber.

Die Übergabe der Ehrennadel in Gold erfolgt vorrangig durch den Vorsitzenden des Landesverbandes, in Ausnahmefällen durch ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied.

 

1.4. Ehrenurkunde des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V.

       und des Kreisverbandes der Kleingärtner Arnstadt-Ilmenau e.V.

Die Auszeichnung wird für besondere Vereins- und Verbandshöhepunkte bzw. einer langjährigen Unterstützung und Mitgestaltung der Verbandsarbeit an Vereine verliehen.

Mit dieser Ehrenurkunde können auch besonders aktive Mitglieder aus­gezeichnet werden, wenn sie herausragende Einzelleistungen vollbracht oder langjährig eine ausgezeichnete Vereins- und Verbandsarbeit ehrenamtlich geleistet haben.

1.5.  Goldene Rose des Kreisverbandes Arnstadt-Ilmenau

Für langjährige Vereins- und Verbandsarbeit im Kreisverband der Kleingärtner Arnstadt-Ilmenau.                                                                                                                                                                       

Diese Auszeichnung muss  vom Gesamtvorstand beschlossen werden und wird nur zu Jubiläen des Verbandes überreicht.

1.5.1. Ehrennadel des Kreisverbandes

Die Auszeichnung wird für hervorragende Leistungen oder auf Grund von besonderen nachweisbaren Leistungen zur Förderung und Unterstützung des Vereines oder Kreisverbandes verliehen.

Voraussetzungen und Bedingungen dafür sind:

- mindestens 10 Jahre als Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister,

- oder mindestens 15 Jahre als Beisitzer, Fachberater,

- seit mindestens 15 Jahren durchgeführte, besondere Aktivitäten im Verein, die nicht an eine  der aufgeführten Funktionen gebunden sind.

Sie kann außerdem an Personen verliehen werden, die nicht dem KV angehören, aber durch ihre Tätigkeit das Kleingartenwesen des Kreisverbandes Arnstadt-Ilmenau langjährig unterstützt haben.

 

1.6. Ehrenmitgliedschaft des Kreisverbandes

Mitglieder von Vereinen, die mehr als 20 Jahre und über das Rentenalter hinaus in der Funktion als Vereinsvorsitzender oder als Mitglied des Kreisvorstandes tätig sind oder waren, können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.

Sie werden in das Ehrenbuch des Kreisverbandes eingetragen.

Die Ehrenmitglieder haben das Recht an den Jahreshauptversammlungen teilzunehmen.

1.7. Jubiläen der Vereine

Folgende Beträge werden an die Vereine für runde Jubiläen gezahlt:

  ab      30 Jahre           100,00 €

  ab    105 Jahre           150,00 €                                             (Beschluss11/18)

2.Bestimmungen

 

Anträge auf Auszeichnungen sind von den Vereinen bis zum 31.01. beim Kreisverband einzureichen.

Ausnahmeregelungen sind bei besonderen Anlässen auch nach diesem Termin möglich.

Zur Antragstellung sind die in der Anlage aufgeführten Formulare zu verwenden. Die Begründung ist aussagekräftig zu formulieren.

Die Auszeichnungen 1.1. und 1.5. werden jährlich für Vereine bis 70 Mitglieder einmal, ab 71 Mitglieder zweimal zur Verfügung gestellt.

Die Auszeichnungen 1.1., 1.5. und 1.6. werden vom Verein oder Kreisvorstand beantragt und vom Kreisvorstand zur Auszeichnung bestätigt oder abgelehnt.

Die Auszeichnungen 1.2. und 1.3. werden vom Verein oder Kreisvorstand beantragt, vom Kreisvorstand befürwortet oder abgelehnt und zum Landesvorstand weitergeleitet.

Die Auszeichnung 1.4. wird vom Kreisvorstand beantragt und zum Landesverband weitergeleitet.

Alle vorgesehenen Auszeichnungen sollen in einem würdigen Rahmen erfolgen.

Sie sind vom Vorsitzenden, Stellvertretern bzw. von einem beauftragten Vorstandsmitglied des Kreisvorstandes durchzuführen.

In einer Laudatio sind die Gründe für die Auszeichnung zu nennen.

Über die vorgenommenen Auszeichnungen wird ein Nachweis beim Kreisvorstand geführt.

Der Vorstand des Kreisverbandes bzw. der Landesverband hat das Recht, Ehrungen abzuerkennen und zu entziehen, wenn der Betroffene sich seiner Ehrung unwürdig erwiesen hat. Dazu ist ein entsprechender Antrag durch den zuständigen Verein einzureichen.

Diese Ordnung wurde am 06.09.2018 vom Vorstand des Kreisverbandes beschlossen und ersetzt die Ordnung vom 24.05.2017.

 

Menzel

Vorsitzender

 

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                                                          Mahnordnung

Diese Mahnordnung findet Anwendung bei Vereinen, die nach Ablauf der Zahlungsfrist

Zahlungsschuldner der Jahresrechnung sind. Sie wird ebenfalls bei Vereinen angewendet,

die wegen Zahlungsproblemen andere Zahlungstermine mit dem Kreisvorstand vereinbart haben, jedoch diese nicht einhalten. Der Versicherungsschutz ist bei der Anwendung der Mahnordnung ausgesetzt.

 

1. 14 Tage nach Zahlungstermin, schriftliche Zahlungserinnerung Kosten, Porto
2. 14 Tage nach schriftlicher Zahlungserinnerung, erste Mahnung Kosten Pkt.1., Porto Einschreiben, Mahngebühr 1,- €
3. 14 Tage nach erster Mahnung, zweite Mahnung  Kosten Pkt.1.-2., Porto Einschreiben, Mahngebühr 5,- €
4. 14 Tage nach zweiter Mahnung, dritte Mahnung Kosten Pkt.1.-3., Porto Einschreiben, Mahngebühr 10,- €
5. 14 Tage nach dritter Mahnung, Mahnverfahren über das Amtsgericht Kosten Pkt.1.-3., Gerichtskosten

 

Diese Mahnordnung wurde in der Vorstandssitzung des Kreisverbandes am 20.10.2005 beschlossen.

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                                                   H i n w e i s e

 

für Mitglieder in einem Kleingärtnerverein

 

zur

Errichtung von Baulichkeiten in Kleingartenanlagen

 

 

 

Für die Neuerrichtung von Gartenlauben gilt der § 3 des Bundeskleingartengesetzes,

das heißt die Größe der Laube darf  24m² einschließlich überdachtem Freisitz nicht überschreiten.

Ein zweiter Baukörper ist nicht zulässig.

Der Bau einer Gartenlaube ist durch den Verein und den Kreisverband zu genehmigen.

Bauanträge sind beim Vorstand des Vereins einzureichen.

Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt. Das gleiche gilt für Um- und Anbauten.

Vergrößerungen über 24 m² hinaus sind nicht statthaft.

Auch Lauben die größer als 24 m² sind und Bestandsschutz haben, müssen beim Umbau auf 24 m² zurück gebaut werden.

Die maximale Firsthöhe der Lauben wird auf höchstens 3,5 m festgesetzt, gemessen von der maßgebenden Geländeoberfläche.

Die Dachüberstände außerhalb des überdachten Freisitzes dürfen 0,5 m nicht überschreiten.

Der Standort der Laube und die Abstände zu Wegen und Nachbargärten sind laut

Gartenordnung des Vereines einzuhalten.

Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und dem Kleingärtner auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Dauerndes Wohnen jedoch stellt eine Zweckentfremdung dar und ist daher nicht gestattet.

 

Gartenpartyzelte, die nicht fest mit Grund und Boden verbunden sind und ohne Bodenplatte über die Sommersaison aufgestellt werden, sind unter Berücksichtigung der Nachbarschaftsgrenzen erlaubt. Sie sind nach der Sommersaison abzubauen.

Badebecken, die transportabel und nicht fest mit Grund und Boden verbunden sind, können über die Sommersaison bis zu einer Größe von maximal  4 m² aufgestellt werden.

Feuchtbiotope und Zierteiche dürfen nur 4 m² Wasser-Oberfläche und maximal 0,70 m Wassertiefe haben.

 

Kleingewächshäuser können bis zu einer Größe von höchstens 12 m² Grundfläche und 2,5 m Höhe errichtet werden. Die schriftliche Zustimmung des Vereinsvorstandes ist in jedem Fall dazu einzuholen. Bei nicht kleingärtnerischer Nutzung sind sie abzubauen und zu entsorgen.

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Amtsniederlegung

 

Amtsniederlegung vor Ablauf der Wahlperiode – was tun ?

 

Wenn Vorstandsmitglieder auf einmal ihren Posten „hinwerfen", obwohl die

Wahlperiode noch gar nicht abgelaufen ist, stellt sich die Frage, ob sie das dürfen.

Grundsätzlich kann ein Vorstandsmitglied jederzeit zurücktreten (§ 27 Abs. 3, § 671

Abs. l Bürgerliches Gesetzbuch [BGBD. Das gilt auch, wenn die Satzung von

Unbefristeten Vorstandsämtern ausgeht und auch keine Bestimmungen über den

Rücktritt vorsieht. Erlaubt die Satzung eine Amtsniederlegung nur nach einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt, so ist dennoch der Rücktritt aus wichtigem Grund gemäß § 671 Abs. 3 BGB möglich.

Die Amtsniederlegung ist eine persönliche Entscheidung des Amtsinhabers. Die

Ursachen können in der Person des Vorstandsmitgliedes begründet sein (Alter, Gesundheitszustand, familiäre Gründe und andere Anlässe); sie können aber auch im Verein liegen (Vertrauensentzug. Verweigerung der Entlastung, Zerwürfnisse im Vorstand, Entstehen eines besonderen Haftungsrisikos, dauerndes Hin einreden in

die Geschäftsführung, mangelnde Unterstützung und andere Ursachen.

Gemäß § 671 Abs. 2 BGB darf der Amtsinhaber. wenn kein wichtiger Grund vorliegt, nur so zurücktreten, dass der Verein für die Wahrnehmung des Amtes anderweitig Fürsorge treffen kann, ansonsten macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Vorstand muss also entsprechende Zeit haben, das Amt wieder zu besetzen.

Kritisch wird es jedoch, wenn vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder (Vorstand

gemäß § 26 BGB) zurücktreten und damit der Verein handlungsunfähig wird. d.h.

keinerlei wirksame Rechtsgeschäfte mehr tätigen kann (z. B. Einberufung einer Mitgliederversammlung). Das Mindeste, was der Verein dann z. B, vom zurücktretenden Vorsitzenden verlangen kann, ist, dass dieser noch eine Mitglieder Versammlung einberuft, um Neuwahlen vorzunehmen.

Wird dies verweigert (oder sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder

verstorben), besteht die Möglichkeit, durch das zuständige Amtsgericht in diesem

dringenden Fall einen Notvorstand bestellen zu lassen (§ 29 BGB). Ein dringender Fall liegt immer dann vor, wenn Schaden für den Verein droht. Zum Antrag berechtigt ist

derjenige. in dessen Interesse der Vorstand funktionsfähig sein soll; das kann ein

Mitglied, der Zwischenpächter oder auch ein Gläubiger des Vereins sein.

Die für das Amt des Notvorstandes vorgesehene Person muss mit der Bestellung

einverstanden sein. Ihre Rechte und Pflichten bestehen wie bei einem gewählten Vorstand, jedoch endet das Amt, sobald der Bestellungsgrund wegfällt. (War die Bestellung nötig, um eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl einzuberufen,

so endet das Amt mit der Einberufung und Durchführung der Versammlung.) Die Eintragung vom Gericht bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen, ein Notartermin und eine Anmeldung der Eintragung sind nicht erforderlich.

Ein Vorstand kann auch geschlossen das Amt niederlegen. Jedoch muss dies jedes

Vorstandsmitglied für sich tun: ein Mehrheitsbeschluss zum Rücktritt ist nicht wirksam.

Man sollte auch darauf drängen, dass ausscheidende Vorstandsmitglieder alles,

was sie zur Ausübung ihres Amtes erhalten haben, insbesondere die Vereinsunterlagen, herausgehen. Dies kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Die Übergabe muss persönlich erfolgen und ist protokollarisch festzuhalten.

                                                                                                                                 tp

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Notvorstand

Über die Notwenigkeit und Bedeutung des Notvorstandes im Verein

 Um die Rechtssicherheit der Vorstandsmitglieder der Mitgliedsverbände und -vereine

zu erhöhen und sie zu rechtlich relevanten Problemen zu schulen, veröffentlicht

die „THÜRINGER GARTENZEITUNG“ ab sofort regelmäßig  Beiträge zum

Kleingarten- und Vereinsrecht.

In unserem ersten Beitrag erläutert Rechtsanwalt Karsten Duckstein wie die

Rechtsfähigkeit des Vereines gesichert werden kann und - insbesondere die

Notwendigkeit und Bedeutung des Notvorstandes.

Ein Verein braucht zwingend (§ 26 Abs. 2 BGB) für seine Tätigkeit bestimmte Personen, die im Rechtsverkehr für ihn handeln. Nach dem Gesetz werden diese Personen als Vorstand bezeichnet, wobei Vorstand im Sinne des Gesetzes immer nur die vertretungsberechtigten Personen sind. Weitere gewählte Repräsentanten des Vereines, die jedoch keine Vertretungsbefugnis haben, werden in der Literatur

häufig als so genannte Vorstandsschaft oder ähnlich bezeichnet. In der Praxis ist es jedoch möglich, dass aus den verschiedensten Gründen die vertretungsberechtigten Personen nicht mehr in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Dies kann insbesondere durch Amtsniederlegung, lang andauernde, zur Unmöglichkeit  der Amtsführung führende Erkrankung, Versterben sowie Ablauf der Wahlperiode

ohne Verlängerungsklausel in der Satzung eintreten.

Tritt eine solche Situation ein, dass der oder die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder nicht mehr oder nicht mehr in ausreichender Anzahl vorhanden sind, besteht dringender Handlungsbedarf, da der Verein bzw. Verband praktisch handlungsunfähig ist. Da jedoch, wie bereits erwähnt, das Gesetz das Vorhandensein eines Vorstandes zwingend vorschreibt, besteht in solchen Fällen die Notwendigkeit und Möglichkeit über § 29 BGB einen so genannten Notvorstand durch das Amtsgericht bestellen zu lassen. Dies bedeutet in der Praxis, dass jede Person, die ein berechtigtes Interesse an der Handlungsfähigkeit des Vereines hat (das kann ein Vereinsmitglied, aber auch ein mit dem Verein in Rechtsbeziehung stehender Dritter sein) beim Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstandes beantragen kann. Der Aufgabenbereich dieses Notvorstandes wird in aller Regel begrenzt sein, zumeist erstreckt sich der Aufgabenbereich des Notvorstandes darauf, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der dann ein »ordentlicher« Vorstand  gewählt werden kann. Über die Person des Notvorstandes trifft das Gesetz keine Aussagen. Praktisch wird es jedoch sein, eine Person aus dem Verein vorzuschlagen, die die Aufgaben (wie der »ordentliche« Vorstand) ehrenamtlich wahrnimmt.

Sollte sich niemand dazu bereit finden, ist es nämlich möglich, dass das Gericht einen geschäftlich Tätigen, etwa einen Berufsbetreuer oder aber einen Rechtsanwalt, als Notvorstand bestellt, was zu einer nicht unbeträchtlichen finanziellen Belastung des Vereines führen kann.

 Die Kleingärtnervereine bzw. -verbände sollten also in ihrer Tätigkeit zunächst

darauf achten, dass ihre Satzungen eine Bestimmung enthalten, wonach der jeweilige

Vorstand auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt.

Enthält die Satzung keine solche Auffangregelung, kann es nämlich passieren,

dass nach Ablauf der Wahlperiode und unterbliebener bzw. fehlgeschlagener Neuwahl kein vertretungsberechtigter Vorstand mehr vorhanden ist. Auch sollten die vorstehenden Ausführungen an die betreffenden Vereins- bzw. Verbandsmitglieder appellieren, dass sich doch jederzeit ausreichend Mitglieder für die Übernahme eines Vorstandsamtes zur Verfügung stellen, um eine entgeltliche Ausführung von Vorstandsämtern zu verhindern.

                                                                                                                                              RA Karsten Duckstein

 

Notvorstands - Bestellung durch das Amtsgericht § 29 BGB

 Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden

Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem

Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das

Vereinsregister führt. Die Voraussetzungen dafür sind:

•    Fehlen mindestens eines zur wirksamen Beschlussfassung oder Vertretung

     notwendigen Vorstandsmitgliedes;

•   dem Verein muss durch fehlende Vertretung Schaden drohen.

Es besteht eine Vergütungspflicht durch den Verein, wenn sich niemand zur

ehrenamtlichen Übernahme des Notvorstandsamtes bereit erklärt.

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Copyright © 2006  Kreisverband der Kleingärtner Arnstadt-Ilmenau e.V. Alle Rechte vorbehalten.
Stand: 28. September 2022